ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BBZ/TCN (Version 2010)
Artikel 1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das folgende verstanden unter:
a. Der Schiffsagent: Natürliche oder Rechtsperson die befugt ist eine oder mehrere in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden abzuschließen.
b. Der Kunde: Natürliche oder Rechtsperson die befugt ist eine oder mehrere in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsvereinbarungen mit dem Schiffsagenten abzuschließen.
c. Die Vertragsvereinbarung: jede in diesen Geschäftsbedingungen geregelte Vereinbarung zwischen Schiffsagent und Kunde.
d. Der Gast: jede dritte Partei die aufgrund der durch den Kunden geschlossenen Vertragsvereinbarung mit dem Schiffsagenten auf dem Schiff zugelassen wird.
e. Die Schiffsreise: die Gesamtheit von Fahren mit einem Aufenthalt an Bord des Schiffes während des in der Vertragsvereinbarung genannten Zeitraumes.
f. Das Gepäck: Gepäck das ein Kunde und/oder Gast leicht in einmal mit sich mitnehmen kann; bestehend aus Koffern, Taschen, Seesäcken und/oder Rucksäcken.
g. Das Schiff: das Schiff, das als solches in der Vertragsvereinbarung genannt wird.
h. Der Preis: der Preis, der als solcher in der Vertragsvereinbarung genannt wird.
i. Der Kapitän: derjenige der der Schiffskapitän des Schiffes ist.
Artikel 2. Geltungsbereich
2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten auf allen Vertragsvereinbarungen, worunter Angebote verstanden werden betreffend der Entstehung dieser Vertragsvereinbarungen, die der Schiffsagent mit dem Kunden im Bezug auf die Beförderung und/oder Verpflegung abschließt und alles was hiermit zusammenhängt im weitesten Sinn des Wortes, es sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten gleichzeitig zwischen Schiffsagent und Gast. Der Kunde macht sich hierfür stark und schützt den Schiffsagenten vor allen Ansprüchen die der Gast und/oder jeder andere gegen den Schiffsagenten erhebt soweit die Haftung des Schiffsagenten ausgeschlossen sein sollte wenn der Kunde diesen Anspruch gegen den Schiffsagenten erheben sollte.
2.3 Diese Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch zu Gunsten aller natürlichen oder Rechtspersonen von denen der Schiffsagent, im weitesten Sinne des Wortes, Gebrauch macht oder gemacht hat beim Abschluss und/oder der Ausführung der Vertragsvereinbarung.
2.4 Diese Geschäftsbedingungen sind unter Ausschluss und ausdrücklicher Abweisung aller anderen Geschäftsbedingungen, von wem auch immer abkömmlich, gültig, vorbehaltlich soweit schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde.
2.5 Individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen müssen schriftlich festgelegt werden.
2.6 Diese Geschäftsbedingungen können aus dem Niederländischen in eine fremde Sprache übersetzt sein. Im Falle möglicher Streitfragen in den Texten als Folge dieser Übersetzung, hat der niederländische Text den Vorrang.
Artikel 3. Das Angebot / die Offerte
3.1. Ein allgemeines Angebot des Schiffsagenten in der Form von unter anderem Prospekten, Anzeigen und Websites ist freibleibend und kann wenn nötig durch den Schiffsagenten widerrufen werden. Widerruf muss so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Annahme durch den Kunden geschehen.
3.2 Ein individuelles Angebot wird durch den Schiffsagenten schriftlich beziehungsweise elektronisch ausgegeben, versehen mit dem Ausstellungsdatum. Dieses Angebot teilt deutlich mit ob es sich um freibleibendes oder unwiderrufliches Angebot handelt, mit Inbegriff des Termins.
Das Angebot beinhaltet:
a. den Gesamtreisepreis und den Prozentsatz der im Voraus bezahlt werden muss;
b. die Art der Bezahlung;
c. die maximale Anzahl Gäste pro Schiff;
d. den Ort, Datum und Zeitpunkt von Einschiffung und Ausschiffung;
Das erste Angebot wird begleitet von einem Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 4. Die Vertragsvereinbarung
4.1 Diese Vertragsvereinbarung kommt zustande, vorbehaltlich im Falle eines Widerrufes sowie in Artikel 3.1 genannt, durch Annahme des Angebotes durch den Kunden. Der Schiffsagent sendet nach zustande kommen der Vertragsvereinbarung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung an den Kunden.
4.2 Der Kunde stellt dem Schiffsagenten vor oder spätestens bei Reiseantritt alle Angaben bezüglich seiner Person und der durch ihn angemeldeten Gäste bereit.
Artikel 5 Annullierung
5.1 Im Falle einer Annullierung der Vertragsvereinbarung durch den Kunden muss der Schiffsagent hiervon so schnell wie möglich schriftlich, mittels Brief, in Kenntnis gesetzt werden. Das Eingangsdatum beim Schiffsagenten wird als Datum der Auflösung angemerkt.
5.2 Im Falle einer Annullierung ist der Kunde dem Schiffsagenten einen fixierten Schadensersatz verschuldet.
Schadensersatz Schiff:
15% im Falle einer Annullierung bis zu 6 Monaten vor dem Abreisetag;
20% im Falle einer Annullierung bis zu 5 Monaten vor dem Abreisetag;
30% im Falle einer Annullierung bis zu 4 Monaten vor dem Abreisetag;
40% im Falle einer Annullierung bis zu 3 Monaten vor dem Abreisetag;
50% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Monaten vor dem Abreisetag;
75% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Monat vor dem Abreisetag;
90% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Tag vor dem Abreisetag;
100% im Falle einer Annullierung am Abreisetag.
Schadensersatz Catering und übrige Dienste:
15% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Monaten vor dem Abreisetag;
25% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Monat vor dem Abreisetag;
50% im Falle einer Annullierung bis zu 2 Wochen vor dem Abreisetag;
75% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Woche vor dem Abreisetag;
95% im Falle einer Annullierung bis zu 1 Tag vor dem Abreisetag;
100% im Falle einer Annullierung am Abreistag.
Sofern der Schaden den der Schiffsagent erleidet als Folge der Annullierung die zuvor genannten fixierten Beträge mit mehr als 15% überschreitet, dann ist der Schiffsagent berechtigt die extra Kosten dem Kunden ebenfalls in Rechnung zu stellen.
5.3 Im Falle einer Annullierung kann der Kunde den Schiffsagenten um eine Abtretung der Ansprüche an einen Dritten ersuchen. Wenn der Schiffsagent sich einverstanden erklärt mit der Abtretung der Ansprüche ist der Kunde lediglich einen Betrag von € 150,00 schuldig.
Artikel 6 Zurückstellung und Vertragsauflösung
6.1 Sofern eine der Parteien seinen Pflichten aus dieser Vertragsvereinbarung nicht nachkommt, ist die Gegenpartei befugt die dagegen stehende Verpflichtung zurückzustellen, es sei denn der Leistungsverzug ist von so besonderer Art oder geringfügiger Bedeutung das eine Zurückstellung nicht gerechtfertigt wäre.
6.2 Sofern eine der Parteien seinen Pflichten aus dieser Vertragsvereinbarung nicht nachkommt, ist die Gegenpartei befugt die Vertragsvereinbarung aufzulösen, es sei denn der Leistungsverzug ist von so besonderer Art oder geringfügiger Bedeutung das eine Auflösung nicht gerechtfertigt wäre.
6.3 Der Schiffsagent hat zu allen Zeiten das Recht die Vertragsvereinbarung mit unmittelbarem Eingang aufzulösen im Fall, dass:
- der Kunde Konkurs angemeldet hat, diesem die Stundung von Bezahlung erteilt wurde, die Rede ist von Schuldsanierung, oder er unter Vormundschaft gestellt wird;
- der Kunde nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach schriftlicher Anmahnung seinen Verpflichtungen aus dieser Vertragsvereinbarung nachkommt.
- die Rede ist von einer Situation wie unter Artikel 11 Absatz 2, 3 und 4 beschrieben.
- das betreffende Schiff durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verfügung steht und es trotz des Einsatzes von ausreichenden Bemühungen seitens des Schiffsagenten nicht möglich ist um ein anderes vergleichbares Schiff anzubieten.
6.4 Kündigung oder Vertragsauflösung muss unter Angabe der Gründe, auf denen diese basiert, schriftlich erfolgen. Die Vertragsvereinbarung wird als außergerichtlich aufgelöst betrachtet nachdem der Kunde das Kündigungsschreiben empfangen hat, jedoch in jedem Fall 5 Tage nach der Versendung des Kündigungsschreibens.
6.5 Sofern der Grund für die Kündigung oder Vertragsauflösung dem Kunden zugeschrieben werden kann, ist der daraus entstandene Schaden für Rechnung des Kunden.
Artikel 7 Der Preis und die Preisänderungen
7.1 Wenn nicht anders vereinbart ist der Preis exklusive Hafen-, Brücken-, Schleusen- und Lotsengeldern sowie auch örtlichen Steuern und anderweitigen Abgaben wie Kurtaxen und Brandstoffkosten. Diese Kosten müssen durch den Kunden an Bord bezahlt werden.
7.2 Änderungen in den Steuern, Verbrauchssteuern und ähnlichen Steuern behördlicherseits werden zu allen Zeiten weiterverrechnet.
7.3 Eine Preiserhöhung wird durch den Schiffsagent weiterverrechnet, soweit diese Einfluss hat auf den vereinbarten Reisepreis und wenn sie nach Abschluss der Vertragsvereinbarung auftritt.
7.4 Wenn als Folge einer Preiserhöhung sowie genannt im vorhergehenden Absatz der Preis mit mehr als 15% steigt, hat der Kunde das Recht die Vertragsvereinbarung aufzulösen oder auf die Vertragsvereinbarung zu verzichten.
Artikel 8 Bezahlung
8.1 Bezahlung findet bei der Reservierung kontant statt, es sei denn es wurde anders vereinbart. Kontante Bezahlung umfasst auch die Gutschrift des verschuldeten Betrages auf eine vom Schiffsagent angegebene Kontonummer oder mittels einer von den Banken anerkannten Form des Elektronischen Zahlungsverkehrs. Der auf dem Kontoauszug des Schiffsagenten angegebene Valutatag wird als Zahlungstermin vermerkt.
8.2 Wenn die Bezahlung in Raten vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet nach Angabe der Raten und Prozentsätze, sowie diese in der Vertragsvereinbarung festgestellt wurden, zu bezahlen.
Artikel 9 Nicht fristgerechte Bezahlung
- Der Kunde ist im Verzug nachdem der Zahlungstermin verstrichen ist. Der Schiffsagent versendet nach dem Verstreichen dieses Datums eine Zahlungserinnerung und gibt dem Kunden die Gelegenheit innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang dieser Zahlungserinnerung zu bezahlen.
- Wenn nach dem Verstreichen dieser Zahlungserinnerung noch keine Bezahlung empfangen wurde, ist der Schiffsagent berechtigt Zinsen in Rechnung zu stellen ab dem Verstreichen des Zahlungstermins. Der Zinssatz ist gleich dem der gesetzlichen Rente zuzüglich 3% p.a. über den verschuldeten Betrag.
- Wenn der Kunde nach Anmahnung mit dem verschuldeten Betrag im Verzug bleibt, ist der Schiffsagent berechtigt um diesen Betrag mit den Inkassokosten zu erhöhen. Diese Inkassokosten umfassen sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten werden festgestellt auf:
15% über die ersten € 2.500,00 der Forderung mit einem Minimum von € 40,00;
10% über die folgenden € 2.500,00 der Forderung;
5 % über die folgenden € 5.000,00 der Forderung:
1 % über die folgenden € 15.000,00 der Forderung
es sei denn dass der Kunde stichhaltig erklärt, dass der Schiffsagent weniger Schaden erleidet.
- Beschwerden über Fakturen müssen, vorzugsweise schriftlich und deutlich umschrieben und erläutert, innerhalb gehöriger Zeit nach Empfang der betreffenden Faktur, beim Schiffsagenten eingereicht werden.
Artikel 10. Pflichten des Schiffsagenten
10.1 Der Schiffsagent wird sich bemühen die Schiffsreise nach bestem Wissen und Können und in Übereinstimmung mit den Regeln eines guten Handwerkes auszuüben.
10.2 Der Schiffsagent gewährleistet, dass das Schiff und die Bemannung den gesetzlichen Vorschriften des Landes, indem das Schiff registriert ist, nachkommen.
10.3 Die Fahrroute wird durch den Schiffsagent und/oder Schiffskapitän in Rücksprache mit dem Kunden festgelegt, es sei denn es wurde vorhergehend anders vereinbart.
10.4 Zu allen Zeiten ist der Schiffsagent und/oder Schiffskapitän befugt um aufgrund von nautischen Beweggründen die Schiffsreise zu ändern. Hierunter wird auch verstanden das Ändern des Abfahrtsortes und/oder Ankunftsortes und/oder das nicht Auslaufen. Unter nautischen Bewegründen werden unter anderem die Wetterbedingungen, die Gezeiten, Blockaden von Schiffswegen und der Zustand des Schiffes verstanden.
10.5 In den im vorherigen Absatz genannten Fällen wird der Schiffsagent und/oder Schiffskapitän in Rücksprache mit dem Kunden eine andere Lösung anzustreben. Eventuelle Zusatzkosten, soweit redlich, sind zu Lasten des Kunden. Der Schiffsagent und/oder Schiffskapitän entscheiden ob die gewählte Lösung zumutbar auszuführbar ist.
Artikel 11 Pflichten des Kunden (und der Gäste)
11.1 Der Kunde muss das Schiff am Ende der Schiffsreise sauber und mit vollständigem Inventar und in demselben Zustand, in dem er das Schiff bei der Einschiffung angetroffen hat, übergeben, es sei denn es wurde anders vereinbart.
11.2 Der Kunde und die Gäste müssen während der Schiffsreise den Rechtsvorschriften und Umgangsformen nachkommen.
11.3 Den durch den Schiffsagenten und/oder Schiffskapitän und/oder anderes Schiffspersonal angegebenen Anweisungen im Interesse von Ordnung und Sicherheit muss strikt Folge geleistet werden.
11.4 Wenn nach Urteil des Schiffsagenten und/oder des Schiffskapitäns der Kunde und/oder Gäste dem unter Absatz 2 und 3 festgelegtem nicht nachkommen, ist der Schiffsagent und/oder Schiffskapitän berechtigt die Vertragsvereinbarung mit direkter Wirkung aufzulösen und/oder dem Kunden und/oder Gästen den Zugang zum Schiff mit direkter Wirkung zu entsagen, es sei denn dass der Mangel aufgrund seiner besonderen Art oder geringfügigen Bedeutung eine Vertragsauflösung nicht rechtfertigt.
11.5 Es ist dem Kunden und den Gästen nicht erlaubt um andere Sachen als Gepäck an Bord zu haben, es sei denn dass hierfür vorhergehend ausdrücklich eine Genehmigung durch den Schiffsagenten und/oder Schiffskapitän abgegeben wurde.
11.6 Es ist dem Kunden und den Gästen nicht erlaubt um (Haus)Tiere an Bord zu halten, es sei denn dass hierfür vorhergehend ausdrücklich eine Genehmigung durch den Schiffsagenten und/oder Schiffskapitän abgegeben wurde.
11.7 Es ist dem Kunden und den Gästen nicht erlaubt um Material oder Gegenstände mit an Bord zu bringen oder zu besitzen, welche die Gesundheit, das Wohlbefinden und/oder die Sicherheit von sich selber oder von anderen in Gefahr bringen können. Hierunter wird auf jeden Fall verstanden: gefährliche Stoffe, Explosiva, radioaktive und/oder giftige Stoffe, Schmuggelware, Waffen, Munition und betäubende Mittel.
11.8 Der Kunde muss dem Schiffskapitän am Tag der Ankunft eine Liste mit den Namen der Gäste aushändigen.
Artikel 12 Höhere Gewalt
12.1 Unter höherer Gewalt wird jeder nicht vorhersehbare Umstand verstanden in dessen Folge die Ausführung der Vertragsvereinbarung verzögert oder verhindert wird, soweit dieser Umstand durch den Schiffsagent nicht vermieden werden kann und sie nicht aufgrund der Gesetzgebung, der Vertragsvereinbarung oder sozialen Auffassungen zu seinen Lasten gelegt werden kann.
12.2 Unter höherer Gewalt wird auch verstanden eine Havarie des Schiffes, wodurch das Schiff nicht mehr einsetzbar ist für die vereinbarte Bestimmung und die Havarie nicht durch Umstände verursacht wurde die der Schiffsagent vorhersehen oder vermeiden hätte können.
12.3 Nach Vertragsauflösung aufgrund von höherer Gewalt hat der Schiffsagent das Recht auf eine Vergütung der durch ihn gemachten Kosten soweit diese entstanden sind bevor zu erwarten war das eine Situation von höherer Gewalt zu einer Vertragsauflösung führen würde und soweit die Tätigkeiten zu Gunsten des Kunden unternommen wurden.
Artikel 13 Haftung des Schiffsagenten
13.1 Der Schiffsagent haftet nicht für Schaden der durch Tot oder Verletzung und/oder an Sachen entstanden ist, soweit verursacht durch einen Umstand den ein sorgfältiger Schiffsagent nicht hätte vermeiden können und soweit der Schiffsagent die Folgen hiervon nicht hätte verhindern können. Der Schiffsagent gewährleistet die Qualität und die Funktionstüchtigkeit des Schiffes als Transportmittel. Angenommen wird, dass ein sorgfältiger Schiffsagent die folgenden Umstände nicht hätte vermeiden können: Brand; Explosion; Hitze; Kälte; Vorkommen von Nagetieren oder Ungeziefer; Fäule; Leckage; Schmelzen; Entzündung und Korrosion.
13.3 Der Schadenersatz zu dem der Schiffsagent aufgrund der Unterlassung der auf ihm nach Artikel 10 ruhenden Pflichten möglicherweise verschuldet ist, ist beschränkt auf den in der Vertragsvereinbarung vereinbarten Preis für die Miete des Schiffes.
13.4 Wenn der Schiffsagent beweist das Schuld oder Unterlassung des Kunden und/oder Gast den Schaden verursacht hat oder dazu beigetragen hat, wird die Haftung des Schiffsagenten dadurch vollständig oder teilweise aufgehoben.
13.5 Der Schiffsagent haftet nicht für Schaden der verursacht wird durch Verspätung, Abweichung der vereinbarten Anfangs- und/oder Endzeiten oder durch das zur Verfügung stellen eines Ersatzschiffes weil das vereinbarte Schiff durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verfügung steht.
Artikel 14 Haftung des Kunden (und der Gäste)
Der Kunde haftet für Schaden der durch ihn oder durch die Gäste die auf seine Einladung an Bord verbleiben verursacht ist, es sei denn der Schaden ist dem Handeln oder Unterlassen des Schiffsagenten zuzuschreiben.
Artikel 15 Beschwerden
15.1 Beschwerden über die Ausführung der Vertragsvereinbarung müssen vollständig und deutlich beschrieben beim Schiffsagent und/oder Schiffskapitän eingereicht werden, nachdem der Kunde die Mängel entdeckt hat oder entdecken können.
15.2 Beschwerden über Fakturen müssen wenn möglich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang der betreffenden Faktur schriftlich und angemessen erläutert beim Schiffsagent und/oder Schiffskapitän eingereicht werden.
15.3 Die Folgen einer verspäteten Einreichung der Beschwerde sind zu Lasten des Kunden.
Artikel 16 Streitfälle
In allen Streitfällen die sich auf diese Vertragsvereinbarung beziehen gilt die Niederländische Gesetzgebung. Ausschließlich der Gerichtshof innerhalb des Gerichtsbezirkes in dem der Schiffsagent seinen Sitz hat ist befugt von diesen Streitfällen Kenntnis zu nehmen. Der Kunde hat das Recht um innerhalb eines Monats nachdem der Schiffsagent den Gerichtsstand gewählt hat Einwand zu erheben gegen diese Wahl des Gerichtsstandes und sich für eine Schlichtung des Streitfalles durch einen vom Gesetz befugten Richter zu entscheiden.